


Ihren Wohnsitz, Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Berlin oder Brandenburg haben,
die Berufsaufgaben des § 1 ABKG bzw. § 1 Brandenburgisches Architektengesetz wahrnehmen wollen,
eine Berufsausbildung für die in § 1 ABKG bzw. § 1 Brandenburgisches Architektengesetz genannten Aufgaben Ihrer Fachrichtung an einer deutschen Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder an einer dieser gleichgestellten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen haben,
zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 ABKG bzw. des Brandenburgischen Architektengesetzes ausüben,
nicht berufsunfähig sind und das
45. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Bei Fragen zur Höhe Ihrer Versorgungsbeiträge beachten Sie bitte das Merkblatt für HSA im nachstehenden Link
> MB_HSA
> Neuzugang-Hochschulsabsolventen-selbständig
> Neuzugang-Hochschulabsolventen-angestellt
