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Bei Auslandsaufenthalten bleiben wir gerne an Ihrer Seite

Ich gehe für längere Zeit ins Ausland. Was muss ich bei meiner Teilnahme in der Architektenversorgung Berlin beachten?

Wenn Sie sich nicht nur vorübergehend, zum Beispiel für einen Urlaub, im Ausland aufhalten, 

  • Informieren Sie uns bitte kurz über Ihren Auslandsaufenthalt

Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zur weiteren Gestaltung Ihrer Teilnahme in der Architektenversorgung Berlin. Hierfür und für die weitere Beitragszahlung ist es wichtig, ob Sie während Ihres Auslandsaufenthalts Mitglied der Architektenkammer Berlin oder der Brandenburgischen Architektenkammer bleiben oder nicht.

  • Wir führen Sie für die Zeit Ihres Auslandsaufenthalts in der Regel als beitragsfreien Teilnehmer. 

Nach den Regelungen des europäischen Sozialversicherungsrechts sind Sie bei einem Auslandsaufenthalt in einem Staat der Europäischen Union nicht zur Beitragszahlung an die Architektenversorgung Berlin verpflichtet.

Dasselbe gilt, wenn Sie sich in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum aufhalten.

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, für diese Zeit freiwillige Beiträge zu entrichten. Der Mindestbeitrag liegt in diesem Fall bei dem 0,1-fachen des Regelbeitrages. Den genauen aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel.

  • Sie bleiben Teilnehmer der Architektenversorgung Berlin.  

auch wenn Sie sich in einem Staat außerhalb der Europäischen Union aufhalten. Ihr Beitrag beträgt in dieser Zeit das 0,1-fache des Regelbeitrages. Den genauen aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel. Auf Wunsch können Sie auch mehr als das 0,1-fache des Regelbeitrages einzahlen.

  • Hiermit endet auch Ihre Teilnahme in der Architektenversorgung Berlin.

  • Sie können die Teilnahme freiwillig fortführen.

Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie aus der Architektenkammer Berlin oder der Brandenburgischen Architektenkammer oder im Vorbereitungsdienst den Wohnort ins Ausland verlagern, haben Sie die Möglichkeit, die Teilnahme in dem Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin freiwillig fortzuführen. Notwendig ist lediglich ein formloser, schriftlicher Antrag.

Der Mindestbeitrag liegt in diesem Fall bei 0,1-fachen des Regelbeitrages. Den genauen aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel. Übrigens, diese Zahlungen erhöhen auch dann Ihren späteren Rentenanspruch, wenn Sie parallel europäische Versicherungszeiten zurücklegen.

Bitte beachten Sie: Die Berechtigung zur freiwilligen Teilnahme besteht nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der jeweiligen Architektenkammer oder der Wohnortverlagerung.

  • Bitte vergessen Sie nicht, Ihren Auslandsaufenthalt auch der jeweiligen Architektenkammer zu melden.

Ich brauche für eine Geschäftsreise ins Ausland eine A1-Bescheinigung. Was muss ich tun? 

Ganz egal, ob für ein kurzes Meeting oder eine Fortbildung - bei einer Geschäftsreise ins EU-Ausland, die Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen oder ins Vereinigte Königreich müssen Sie 

  • über Ihren Arbeitgeber eine Entsendebescheinigung A1 beantragen.

    Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber bitte an.

  • bei einer Kontrolle beim Grenzübertritt das Dokument vorzeigen.

    Die Entsendebescheinigung A1 ist bei nahezu jedem Grenzübertritt zwingend mitzuführen. Sie sollten diese ​daher auf jeden ​Fall bei sich tragen.

Die A1-Bescheinigung weist nach, dass während einer Entsendung das Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes weiter gilt. Damit können Sie die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachweisen und eine Anmeldung im Ausland entfällt automatisch. 

Die A1-Bescheinigung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diese elektronisch über das Portal „sv.net“ beantragen. 

ACHTUNG: Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2022 auch für Selbstständige.

In der elektronischen Formularmaske ist die so genannte erweiterte Teilnehmernummer einzutragen.  Als Teilnehmerin oder Teilnehmer des Versorgungswerkes finden Sie diese in "Mein Portal". 

Als Arbeitgeber können Sie die erweiterte Teilnehmernummer durch die Webseite der DASBV GmbH generieren lassen:

Die Weiterbearbeitung der Anträge erfolgt durch

  • die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind, 

    unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht;

  • die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), 

    sofern Sie privat krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind;

  • den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, 

    sofern Sie privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt sind.