Minijobs und Midijobs -

alles neu ab 01.10.2022

Ein Minijob liegt vor, wenn eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird. Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde gelten seit 01.10.2022 neue Arbeitsentgeltgrenzen für Minijobs: 

bis 30.09.2022

450 EURO

ab 01.10.2022

520 EURO

Neu ist auch: 

  • Ein Minijob darf im Regelfall einen Jahresverdienst in Höhe von 6.240 Euro nicht übersteigen. Dabei kann der Verdienst in einzelnen Monaten schwanken, wenn insgesamt diese Jahresverdienstgrenze nicht überschritten wird.

  • Ein bis zu zweimaliges unvorhergesehenes Überschreiten der 520 Euro-Grenze bis zusammen maximal 1.040 Euro monatlich ist unschädlich, wenn die Jahresverdienstgrenze von höchstens 7.280 Euro eingehalten wird.

  • Steigt zukünftig der Mindestlohn, steigt ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze für Minijobs.

Bei Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze eines Minijobs kann ein sog. Midijob im Übergangsbereich vorliegen. Auch hierfür gelten neue Höchstgrenzen:

bis 30.09.2022

450,01 - 1.300 EURO

ab 01.10.2022

520,01 - 1.600 EURO

ab 01.01.2023

520,01 - 2.000 EURO

Charakteristisch für die Midijobs im sog. Übergangsbereich ist, dass die Beitragsfinanzierung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel nicht paritätisch, sondern zu Gunsten des Arbeitnehmers und zu Lasten des Arbeitgebers aufgeteilt wird:

  • Je näher das Gehalt an den Höchstgrenzen liegt, desto ausgeglichener ist die Beitragsrechnung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

  • Je geringer das Gehalt innerhalb der Grenzen, desto größer ist der Beitragsanteil des Arbeitgebers.

  • Dadurch werden Midijobber entlastet und es bleibt ihnen „mehr Netto vom Brutto“.